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Aufgabe und Ziel des Vereins

Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen in allen Ländern der Welt bedeuten.

Der Verein fördert die internationale Gesinnung und die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur; er fördert die Völkerverständigung durch das Eintreten für Frieden und soziale Gerechtigkeit in unserer Welt.

Dies geschieht insbesondere durch finanzielle und materielle Zusammenarbeit mit gemeinnützigen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen; durch die Förderung von Aktivitäten, die das Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung verstärken.

Der Verein betreibt zu diesem Zweck den EineWeltLaden in der Kelterstraße 20.  Alle Mitarbeiter/innen arbeiten ehrenamtlich. Dadurch können wir unsere Waren preisgünstig verkaufen.

Der Verein möchte durch Veranstaltungen über Ursachen informieren und auf Missstände hinweisen.

Wir setzen uns ein ......

                             *  für gerechteren Handel mit Waren aus Entwicklungsländern
                             *  für benachteiligte Gruppen in Deutschland (Behindertenwerkstätten, Arbeitstherapien)
                             *  für Ökologie und kontrolliert-biologischen Anbau von Lebensmitteln

 

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Sie können helfen

Sie können unsere entwicklungspolitische Arbeit unterstützen ...

                                        *  durch regelmäßigen Einkauf im EineWeltLaden,
                                        *  durch Mitgliedschaft im Verein,
                                        *  durch steuerbegünstigte Spenden,
                                        *  durch Mitarbeit im Laden,
                                        *  durch Mitarbeit im Verein.

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Von der „Aktionsgruppe“ zum EineWeltLaden

Engagierte Frauen um die Gemeindediakonin, Frau Monauni, stellten 1989 beim Evang. Kirchengemeinderat den Antrag, im Rahmen des konziliaren Prozesses einmal im Monat nach dem Familiengottesdienst Waren aus der Dritten Welt (Kaffee, Tee, Honig und eventuell kleine Geschenkartikel) verkaufen zu dürfen. Der Kirchengemeindrat stimmte vorbehaltlich der gewerbe- und steuerrechtlichen Fragen am 12. Juni 1989 dem Vorhaben zu (Protokoll Band IX Blatt 147).  Alle rechtlichen Fragen konnten geklärt werden. Der Stand konnte an der Giebelwand der Kirche bei schönem Wetter oder im Foyer bei Regenwetter aufgestellt werden.

Im Jahr 1996 hat Herr Liebau auf Anfrage von Herrn Schreiner (Vermieter) verschiedene Mitarbeiterinnen der Aktionsgruppe angefragt, ob wir uns vorstellen könnten, dass in der Kelterstraße ein Weltladen entstehen würde.

Nach anfänglichem Zögern setzte sich ein Gremium mit einem Mitarbeiter der gepa zusammen und überlegte, ob wir es wagen sollten. Die Informationen des gepa-Fachmannes waren für manche niederschmetternd, da uns z.B. das nötige Geld für die Waren und die Ladeneinrichtung, die Mitarbeiter, usw. fehlen würden. Auch die Zeit bis zur Eröffnung bis Weihnachten wäre sehr kurz. 

Der Einzige, der von Anfang an voller Optimismus und Tatendrang von der Idee des Ladens nicht abzubringen war, war unser damaliger Pfarrer Liebau. Er besorgte zinslose Darlehen von Privatpersonen und der bürgerlichen Gemeinde. Er setzte verschiedene Anzeigen in das Amtsblatt, in denen Mitarbeiter für den Laden motiviert werden sollten. Parallel dazu machte uns Familie Schreiner das Angebot, dass sie uns Starthilfe gebe, indem die Miete für die ersten Jahre günstiger wäre. 

Am Donnerstag, den 26. September 1996, traf sich zum ersten Mal eine Interessengruppe von 15 Personen mit Vertretern des Weltladens Esslingen zu einem Gespräch zum Thema Weltladen. An diesem Abend wurde die Gründung eines Vereins vorgeschlagen, sodass das Risiko im Gegensatz zur bestehenden Aktionsgruppe kalkulierbar wäre. 

Am 19. November 1996, fand die Gründungsversammlung des Vereins statt. An diesem Abend konnte Herr Liebau als Versammlungsleiter 25 Gründungsmitglieder willkommen heißen. Dies war auch der Startschuss für den EineWeltLaden. Fleißige Helfer füllten den Laden mit Regalen, Herr Liebau stellte tolle Holzschränke zur Verfügung, die Beleuchtung wurde von Herrn Herlein installiert. Anschließend wurden die Regale und Holzschränke mit Waren gefüllt. Wenn man Herrn Liebau nicht im Pfarrhaus antraf, dann konnte er nur zum Arbeiten im Laden sein, für den er jede freie Minute opferte.  

Niemand konnte es sich im September vorstellen, aber es sollte wahr werden: Am Samstag, den 30. November 1996, wurde der EineWeltLaden eröffnet. Viele in Altbach können es kaum glauben, aber unser Laden besteht nun schon mehrere Jahre.

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Satzung

§ 1   Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen  "Ökumenischer Arbeitskreis EINE WELT  e.V. "  abgekürzt:  " Eine Welt   e.V."
(2)   Sitz des Vereins ist Altbach.
(3)   Der Verein ist beim Amtsgericht Esslingen im Vereinsregister  eingetragen. Er führt  den Zusatz e.V.

 § 2  Zweck des Vereins 

(1)   Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen in allen Ländern der Welt bedeuten.
(2)    Der Verein fördert die internationale Gesinnung und die Toleranz auf allen  Gebieten der Kultur; er fördert die  Völkerverständigung durch das Eintreten für Frieden und soziale Gerechtigkeit in unserer 
        Welt.

(3)   Der Verein möchte Bürger und Bürgerinnen in Altbach zusammenbringen und   bei einer Konsum- und Lebensweise unterstützen, die sich weltweit und sozial gerecht verantworten lässt.

(4)   Dies geschieht insbesondere

        - durch finanzielle und materielle Zusammenarbeit mit  gemeinnützigen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen.
        - durch die Förderung von Aktivitäten, die das Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und  Entwicklungsländern  in unserer Bevölkerung verstärken.
        - durch Herstellung und Weiterentwicklung von Kontakten.

 (5)    Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind.

 § 3    Gemeinnützigkeit

 (1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd  sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4    Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

 § 5    Mitgliedschaft

 (1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden,  die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(2)    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung erworben. Über den  Antrag entscheidet der Vorstand, in Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3)    Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragspflichtig. 

(4)    Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben  haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der
         Beitragszahlung befreit.

(5)    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(6)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

(7)    Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen. Der Austritt wird mit dem Eingang beim Vorsitzenden sofort wirksam. Der entrichtete Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.

(8)    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder sich weigert, den Beitrag zu entrichten, kann durch Beschluss des Ausschusses mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein
         ausgeschlossen werden. 
         Dem  Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen den Beschluss des Ausschusses kann innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand eingelegt werden.
         Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Berufung hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 6    Mitgliedsbeitrag

(1)    Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.

(2)    Über eine Ermäßigung, Stundung oder den Erlass des Beitrags entscheidet der Vorstand.

§ 7   Organe des Vereins

(1)    Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

(2)    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8    Der Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, sowie einem weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied.  

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
        Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
        Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen  Vorstandsmitglieds.

(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.  Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
        Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung,  dem Ausschuss oder besonderen Arbeitskreisen vorbehalten sind, mit  einfacher Mehrheit.

(4)   Die Vorsitzenden vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9  Der Ausschuss

(1)   Dem Ausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und die Leiter/innen der Arbeitskreise gemäß § 10(2), sowie der/die  Kassenverwalter/in  kraft Amtes an.     
        Darüber hinaus kann der Ausschuss bis zu zwei weitere Beisitzer/innen zuwählen,  um eine sachgerechte Verteilung der Verantwortung und der  Aufgaben zu  ermöglichen. 

(2)   Der Ausschuss unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und dient der Koordination zwischen den  einzelnen Arbeitskreisen. 

(3)   Die Mitglieder des Ausschusses müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10  Arbeitskreise

(1)   Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben beschließende Arbeitskreise bilden. Diese arbeiten selbständig auf der Grundlage des Finanzplanes und der Beschlüsse von Vorstand,
       Ausschuss und  Mitgliederversammlung. 

(2)   Während der Zeit des Bestehens solcher Arbeitskreise, sind deren Leiter/innen stimmberechtigte Beisitzer/innen im Ausschuss.

(3)   Die Vorsitzenden sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise stimmberechtigt teilzunehmen.

§ 11  Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einmal jährlich einzuberufen. 

(2)   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3)   Der Vorsitzende kann auch jederzeit eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
        schriftlich verlangt.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

(5)   Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und durch offene Abstimmung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(6)  Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim, wenn ein Mitglied den Antrag dazu  stellt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Gewählt  ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten
       hat. Bei nochmaliger Stimmengleichheit  entscheidet das Los.

(7)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

                       - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
                       - Wahl der Vorstandsmitglieder,
                       - Wahl der Kassenverwaltung und der beiden Kassenprüfer/innen,
                       - Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Ausschusses und der Arbeitskreise,        
                          sowie die Erteilung  der Entlastungen,
                       - Beschlussfassung über die Satzung,
                       - Ernennung von Ehrenmitgliedern,
                       - Entscheidung über die Berufung ,
                       - Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
                       - Bestellung von Arbeitskreisen für bestimmte Aufgaben
                       - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
                       - Auflösung des Vereins.

 § 12  Kassen- und Vermögensverwaltung

 (1)    Der/die Kassenverwalter/in betreut die Vereinskasse und die Buchhaltung  des EineWeltLadens. Er/Sie führt Buch über  alle Einnahmen und Ausgaben.

 (2)    Die Buchhaltung des Ladens kann anstelle vom/von der Kassenverwalter/in auch von einer weiteren Person betreut werden. Diese  Person gehört dann nicht zum Vorstand oder Ausschuss.

 (3)    Für die Aufbewahrung der Belege gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 (4)    Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

 (5)    Der/die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Von der Überprüfung der Buch- und Kassenführung  haben sie der Mitgliederversammlung
         Bericht zu erstatten.

 (6)    Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen sind auch für Prüfung der Buchhaltung des EineWeltLadens zuständig.

 § 13  Satzungsänderungen

(1)    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2)    Eine Änderung des § 2 (Zweck des Vereins) bedarf der Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.

 § 14  Auflösung des Vereins 

(1)    Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zwecks,  fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an "Brot  für die Welt"  und "Misereor",  die es unmittelbar und ausschließlich für
        gemeinnützige Zwecke zu verwenden  haben.

(3)   Für den Fall der Auflösung des Verein werden die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder als Liquidatoren bestellt.

 § 15  Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses, der Arbeitskreise und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. November 1996 beschlossen und zuletzt am 18. März 2003 geändert.

Altbach, den  18. März 2003                                                                                         
gez. Eckhard Reichert
                                                                                                                                                   Vorsitzender

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Beitragsordnung
ab 1. Januar 2002

Die Mitgliederversammlung hat am 13. November 2001 folgende Beitragsordnung beschlossen: 

       *  Regelbeitrag für Einzelmitglieder   und Familien                                          EUR  40,--      
           Der Familienbeitrag gilt für alle im gleichen Haushalt wohnenden Familienangehörigen

       *  Ermäßigter Beitrag   (Schüler, Auszubildende, Studenten,
           Wehr- und Zivildienstleistende)                                                                     EUR 10,--

       *  Selbsteinschätzung
           (mindestens jedoch der vorgesehene Regelbeitrag)

       *  Juristische Personen (Selbsteinschätzung,  mindestens jedoch EUR 125,--)                                 

       *  Beitragsregelung für Darlehensgeber: Während der Laufzeit eines zinslos gewährten
           Darlehens  von natürlichen Personen ermäßigt sich der Jahresbeitrag um 4% der  Darlehenssumme.

Beginnt die Mitgliedschaft im 2. Kalenderhalbjahr, ist in diesem Jahr der halbe Beitrag zu entrichten.

Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt in der Regel durch Bankeinzugsverfahren. Abbuchungsmonat ist der Januar des jeweiligen Jahres.

Bei Selbsteinschätzung wird der bisherige Betrag abgebucht, wenn bis 31. Dezember keine schriftliche Änderungsmitteilung eingeht.

Über eine Ermäßigung, Stundung oder den Erlass des Beitrags entscheidet der Vorstand gemäß § 6(2) der Satzung .

Altbach, den 3. Januar 2002  / 18. März 2003
                                                                                                                          gez. Eckhard Reichert
                                                                                                                                     Vorsitzender        

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Anmeldung

Sie haben sicher ausführlich und interessiert unsere Seiten gelesen. Vielleicht wollen Sie sogar Mitglied werden. Wir würden uns sehr darüber freuen.
Rufen Sie uns einfach an: Tel. 07153 / 71076  Herr Reichert oder Tel. 07153 / 22181 Frau Sperling
 

 

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Termine  2011 ff siehe auch unter:      Veranstaltungen
Alle Veranstaltungen werden im Amtsblatt der Gemeinde Altbach ausführlich dargestellt.

              2011   
   25. Januar *   Berufsbildung für Straßenkinder in Äthiopien
 
 Martin und Lore Goll, Weinstadt
     5. April *   Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Vorstand und Ausschuss
    14. Mai    Weltladentag 
    31. Mai *   Pro Haiti - eine wirksamen Hilfe zur Selbsthilfe
  Infos zur Geschichte Haitis und zur gegenwärtigen Situation. Das Erdbeben und seine Folgen
  Rolf Kossbiel, Gechingen. Pro Haiti e.V., Aidlingen
  16./17. Juli   Dorffest der Altbacher Vereine
   15. Nov. *    Afghanistan.  Auf- und Ausbau des Gesundheits- und Bildungswesens. Zivil-militärische Zusammenarbeit in Afghanistan. 
  Suzana Lipovac, Kinderberg International e.V. Stuttgart
  26./27.November   Weihnachtsmarkt in Plochingen (fraglich)
   3. Dezember   Weihnachtsmarkt in Altbach
  2012  
    7. - 20. Februar   Eine Ausstellung zur "Rohstoffgerechtigkeit" im Diak. Werk der EKD, Stuttgart, Stafflenbergstr. 76
  www.oelbiographien.de
    6. März *   Umbruch in der arabischen Welt
  Pfarrer Heinrich Georg Rothe, Islambeautragter der Evang. Landeskirche Württemberg
  Dienst für Mission, Ökumene und Entwicklung
   17. April *   Mitgliederversammlung
    12. Mai    Weltladentag  
   15. Mai *   Schenke eine Ziege - Entwicklungshilfe für Uganda
  Robert Wunderlich, Tübingen
 
   16. Oktober *   Hoffnungsvolle Zukunft für den Sudan
  Markus Häfele, Dienst für Mission, Ökumene und Entwicklung
    
   
     
     
    
   * Die Abendveranstaltungen beginnen in der Regel um 20 Uhr. Ort: Martin-Luther-Saal der Christuskirche, Weinbergstr. 24

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Konvention der Weltläden (Kurzform)

Die aktuelle Fassung vom 17.10.2010  finden Sie im vollständigen Wortlaut auf der Seite des Weltladen-Dachverbandes www.weltlaeden.de oder über unsere Links.

 

Der Ökumenische Arbeitskreis Eine Welt e.V. und der EineWeltLaden in Altbach haben am 4. Juli 1997 die Konvention der Weltläden unterzeichnet. Sie ist Richtschnur für unser Handeln.

Die "Aktion 3.Welthandel" (A3WH) ist Anfang der 70-er Jahre aus der Kritik an den ungerechten Strukturen des bestehenden Welthandels entstanden. Durch Partnerschaft aller am Alternativen Handel beteiligten wird beispielhaft versucht, den Menschen in den so genannten Entwicklungsländern positive Perspektiven zu eröffnen.

Weltläden verstehen sich als Teil umfassenderen Alternativbewegung. Träger sind sowohl kirchliche als auch politische Organisationen, vor allem aber viele hundert lokale Gruppen, die bisher überwiegend ehrenamtlich den Verkauf alternativ gehandelter Waren in Weltläden und Aktionsgruppen organisieren. Im Unterschied zu vielen anderen Anbietern "fair gehandelter" Produkte bezieht sich unsere Anspruch auf alle, die an diesem Handel beteiligt sind:

  • die ProduzentInnen, bzw. ihre Organisationen,
  • die von den Weltläden akzeptierten Importeure und
  • die Weltläden und Aktionsgruppen selbst.

Daraus ergeben für uns als unterzeichnende Weltläden folgende Kriterien, die unser Modell des Alternativen Handels kennzeichnen:

Sozial- und Umweltverträglichkeit

Im Alternativen Handel stehen die Menschen und ihre elementaren Bedürfnisse im Vordergrund. Qualität bezieht sich nicht nur auf die Hochwertigkeit der gehandelten Produkte, sondern auch die Sozial- und Umweltverträglichkeit im Herstellungs- und Vermarktungsprozess. Alternativer Handel darf sich nicht an der Ausblendung sozialer und ökologischer Kosten beteiligen. Sein Preis spiegelt stattdessen auch die Kostenfaktoren wider, die durch Einhaltung bzw. Erreichen bestimmter Sozial- und Umweltstandards entstehen.

Transparenz

Eine Grundlage des Alternativen Handels ist die umfassende und wechselseitige Transparenz. Dies bedeutet, dass ProduzentInnen, Importorganisationen und Weltläden es ermöglichen, dass ihre Zielsetzung, Organisationsstruktur, Prozesse der Entscheidungs-findung, Besitzverhältnisse, finanzielle Situation, Handelswege und Kriterien für die Auswahl ihrer Handelspartner einsichtig sind.

Organisationsform

ProduzentInnen, Importorganisationen und Weltläden müssen unabhängig von formalrechtlichen Strukturen eine ausreichende Mitbestimmung aller MitarbeiterInnen gewährleisten.

Non-Profit

Gewinnmaximierung - die Unterordnung aller anderen Aspekte unter die Erzielung eines höchstmöglichen Gewinns - ist kein Ziel des Alternativen Handels.
Auf allen Ebenen des Handels soll ein Teil der Erlöse für Gemeinschaftsaufgaben verwendet werden (z.B. Bildung, Gesundheit, Zukunftsinvestitionen, Informationsarbeit).

Informations- und Bildungsarbeit

Weltläden tragen zur entwicklungspolitischen Bewusstseinsbildung bei und vermitteln Informationen zu Produkten, ProduzentInnen Herkunftsländern, Handelswegen und zur Problematik des Welthandels.
Entsprechendes Informationsmaterial wird von den am Handel beteiligten zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sollen Weltläden sich an öffentlichen Veranstaltungen und politischen Aktionen - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mir anderen Initiativen - beteiligen. Weltläden bevorzugen den Verkauf  "politischer Produkte", die auf dem Weltmarkt besonderen Benachteiligungen unterliegen oder an denen sich die Situation der ProduzentInnenländer und ihre Stellung im Welthandel beispielhaft darstellen lässt.

Kontinuität

Die Kontinuität der (Handels-)beziehungen ist Grundlage für eine echte Partnerschaft im Alternativen Handel. Kontinuität drückt sich z.B. in langfristigen Lieferverträgen, Qualität der Produkte, interner Weiterbildung, gegenseitigen Beratungsangeboten und kontinuierlicher Betriebsführung aus.

Besondere Regeln für Ergänzungsprodukte

Ergänzungsprodukte sind Produkte, deren Hauptrohstoff(e) nicht von HandelspartnerInnen in so genannten Entwicklungsländern stammen.
Bei diesen Produkten sollte auf allen Ebenen auf ähnliche Kriterien geachtet werden, wie sie für den übrigen Alternativen Handel beschrieben wurden. Ein inhaltlicher Zusammenhang zu den anderen Produkten und den Zielen des Alternativen Handels sollte gegeben sein. Sie sollten Alternativen zu konventionellen Herstellungs- und/oder Vermarktungsstrukturen aufzeigen und Betriebe unterstützen, sie sozial- und Umweltverträglich produzieren.

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