Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen in allen Ländern der Welt bedeuten.
Der Verein fördert die internationale Gesinnung und die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur; er fördert die Völkerverständigung durch das Eintreten für Frieden und soziale Gerechtigkeit in unserer Welt.
Dies geschieht insbesondere durch finanzielle und materielle Zusammenarbeit mit gemeinnützigen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen; durch die Förderung von Aktivitäten, die das Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung verstärken.
Der Verein betreibt zu diesem Zweck den EineWeltLaden in der Kelterstraße 20. Alle Mitarbeiter/innen arbeiten ehrenamtlich. Dadurch können wir unsere Waren preisgünstig verkaufen.
Der Verein möchte durch Veranstaltungen über
Ursachen informieren und auf Missstände hinweisen.
Wir setzen uns ein ......
* für gerechteren Handel mit Waren aus Entwicklungsländern
* für benachteiligte Gruppen in Deutschland
(Behindertenwerkstätten, Arbeitstherapien)
* für Ökologie und kontrolliert-biologischen Anbau von
Lebensmitteln
Sie können unsere entwicklungspolitische Arbeit unterstützen ...
* durch regelmäßigen Einkauf im
EineWeltLaden,
* durch Mitgliedschaft im Verein,
* durch steuerbegünstigte Spenden,
* durch Mitarbeit im Laden,
* durch Mitarbeit im Verein.
Von der „Aktionsgruppe“ zum EineWeltLaden
Engagierte Frauen um die Gemeindediakonin, Frau Monauni, stellten 1989 beim Evang. Kirchengemeinderat den Antrag, im Rahmen des konziliaren Prozesses einmal im Monat nach dem Familiengottesdienst Waren aus der Dritten Welt (Kaffee, Tee, Honig und eventuell kleine Geschenkartikel) verkaufen zu dürfen. Der Kirchengemeindrat stimmte vorbehaltlich der gewerbe- und steuerrechtlichen Fragen am 12. Juni 1989 dem Vorhaben zu (Protokoll Band IX Blatt 147). Alle rechtlichen Fragen konnten geklärt werden. Der Stand konnte an der Giebelwand der Kirche bei schönem Wetter oder im Foyer bei Regenwetter aufgestellt werden.
Im Jahr 1996 hat Herr Liebau auf Anfrage von Herrn Schreiner (Vermieter) verschiedene Mitarbeiterinnen der Aktionsgruppe angefragt, ob wir uns vorstellen könnten, dass in der Kelterstraße ein Weltladen entstehen würde.
Nach anfänglichem Zögern setzte sich ein Gremium mit einem Mitarbeiter der gepa zusammen und überlegte, ob wir es wagen sollten. Die Informationen des gepa-Fachmannes waren für manche niederschmetternd, da uns z.B. das nötige Geld für die Waren und die Ladeneinrichtung, die Mitarbeiter, usw. fehlen würden. Auch die Zeit bis zur Eröffnung bis Weihnachten wäre sehr kurz.
Der Einzige, der von Anfang an voller Optimismus und Tatendrang von der Idee des Ladens nicht abzubringen war, war unser damaliger Pfarrer Liebau. Er besorgte zinslose Darlehen von Privatpersonen und der bürgerlichen Gemeinde. Er setzte verschiedene Anzeigen in das Amtsblatt, in denen Mitarbeiter für den Laden motiviert werden sollten. Parallel dazu machte uns Familie Schreiner das Angebot, dass sie uns Starthilfe gebe, indem die Miete für die ersten Jahre günstiger wäre.
Am Donnerstag, den 26. September 1996, traf sich zum ersten Mal eine Interessengruppe von 15 Personen mit Vertretern des Weltladens Esslingen zu einem Gespräch zum Thema Weltladen. An diesem Abend wurde die Gründung eines Vereins vorgeschlagen, sodass das Risiko im Gegensatz zur bestehenden Aktionsgruppe kalkulierbar wäre.
Am 19. November 1996, fand die Gründungsversammlung des Vereins statt. An diesem Abend konnte Herr Liebau als Versammlungsleiter 25 Gründungsmitglieder willkommen heißen. Dies war auch der Startschuss für den EineWeltLaden. Fleißige Helfer füllten den Laden mit Regalen, Herr Liebau stellte tolle Holzschränke zur Verfügung, die Beleuchtung wurde von Herrn Herlein installiert. Anschließend wurden die Regale und Holzschränke mit Waren gefüllt. Wenn man Herrn Liebau nicht im Pfarrhaus antraf, dann konnte er nur zum Arbeiten im Laden sein, für den er jede freie Minute opferte.
Niemand konnte es sich im September vorstellen, aber es sollte wahr werden: Am Samstag, den 30. November 1996, wurde der EineWeltLaden eröffnet. Viele in Altbach können es kaum glauben, aber unser Laden besteht nun schon mehrere Jahre.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
"Ökumenischer Arbeitskreis EINE WELT e.V. "
abgekürzt: " Eine Welt e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Altbach.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Esslingen im Vereinsregister eingetragen.
Er führt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Aufgabe und Ziel des Vereins ist
die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen in allen Ländern
der Welt bedeuten.
(2) Der Verein fördert die internationale Gesinnung und die Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur; er fördert die Völkerverständigung durch das
Eintreten für Frieden und soziale Gerechtigkeit in unserer
Welt.
(3) Der Verein möchte Bürger und Bürgerinnen
in Altbach zusammenbringen und bei einer Konsum- und Lebensweise unterstützen, die sich weltweit und
sozial gerecht verantworten lässt.
(4) Dies geschieht insbesondere
-
durch finanzielle und materielle Zusammenarbeit mit gemeinnützigen,
genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen.
- durch die Förderung von
Aktivitäten, die das Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern
und Entwicklungsländern in
unserer Bevölkerung verstärken.
- durch Herstellung und Weiterentwicklung von Kontakten.
(5) Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, in Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragspflichtig.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße
Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
(7) Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen. Der Austritt wird mit dem Eingang beim Vorsitzenden sofort wirksam. Der entrichtete Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
(8) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder sich weigert, den Beitrag zu entrichten, kann durch Beschluss des
Ausschusses mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu
äußern. Gegen den Beschluss des Ausschusses kann innerhalb eines Monats Berufung beim
Vorstand eingelegt werden.
Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Berufung hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.
(2) Über eine Ermäßigung, Stundung oder den Erlass des Beitrags entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, sowie einem weiteren
von der Mitgliederversammlung
gewählten Mitglied.
(2) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung, dem Ausschuss oder besonderen Arbeitskreisen vorbehalten sind, mit
einfacher Mehrheit.
(4) Die Vorsitzenden vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Der Ausschuss
(1) Dem Ausschuss gehören die
Vorstandsmitglieder und die Leiter/innen der Arbeitskreise gemäß § 10(2),
sowie der/die Kassenverwalter/in kraft
Amtes an.
Darüber hinaus kann der Ausschuss bis zu zwei
weitere Beisitzer/innen zuwählen, um eine sachgerechte Verteilung der Verantwortung und der Aufgaben zu ermöglichen.
(2) Der Ausschuss unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und dient der Koordination zwischen den einzelnen Arbeitskreisen.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Arbeitskreise
(1) Die Mitgliederversammlung kann für
bestimmte Aufgaben beschließende Arbeitskreise bilden. Diese arbeiten
selbständig auf der Grundlage des Finanzplanes und der
Beschlüsse von Vorstand,
Ausschuss und Mitgliederversammlung.
(2) Während der Zeit des Bestehens solcher Arbeitskreise, sind deren Leiter/innen stimmberechtigte Beisitzer/innen im Ausschuss.
(3) Die Vorsitzenden sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise stimmberechtigt teilzunehmen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorsitzende kann auch jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe
schriftlich verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und durch offene Abstimmung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(6) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim,
wenn ein Mitglied den Antrag dazu stellt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Gewählt ist dann, wer die
meisten Stimmen erhalten
hat. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Festlegung der
Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Wahl der
Kassenverwaltung und der beiden Kassenprüfer/innen,
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
und des Ausschusses und der Arbeitskreise,
sowie die Erteilung der Entlastungen,
- Beschlussfassung über die Satzung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über die Berufung ,
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
- Bestellung von Arbeitskreisen für bestimmte Aufgaben
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Auflösung des Vereins.
§ 12 Kassen- und Vermögensverwaltung
(1) Der/die Kassenverwalter/in betreut die Vereinskasse und die Buchhaltung des EineWeltLadens. Er/Sie führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
(2) Die Buchhaltung des Ladens kann anstelle vom/von der Kassenverwalter/in auch von einer weiteren Person betreut werden. Diese Person gehört dann nicht zum Vorstand oder Ausschuss.
(3) Für die Aufbewahrung der Belege gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
(5) Der/die Kassenprüfer haben das Recht,
die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Von der Überprüfung der Buch-
und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
(6) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen sind auch für Prüfung der Buchhaltung des EineWeltLadens zuständig.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Eine Änderung des § 2 (Zweck des Vereins) bedarf der Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte
an "Brot für die Welt"
und "Misereor", die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke
zu verwenden haben.
(3) Für den Fall der Auflösung des Verein werden die
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder als Liquidatoren bestellt.
§ 15 Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses, der Arbeitskreise und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
Diese Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 19. November 1996 beschlossen und zuletzt am 18. März
2003 geändert.
Altbach, den 18. März 2003
gez. Eckhard Reichert
Vorsitzender
Die Mitgliederversammlung hat am 13. November 2001 folgende Beitragsordnung beschlossen:
* Regelbeitrag für
Einzelmitglieder und Familien EUR 40,--
Der Familienbeitrag
gilt für alle im gleichen Haushalt wohnenden Familienangehörigen
* Ermäßigter Beitrag (Schüler, Auszubildende, Studenten,
Wehr- und
Zivildienstleistende) EUR 10,--
* Selbsteinschätzung
(mindestens jedoch der vorgesehene Regelbeitrag)
* Juristische Personen (Selbsteinschätzung, mindestens jedoch EUR 125,--)
* Beitragsregelung für Darlehensgeber: Während der Laufzeit eines
zinslos gewährten
Darlehens von
natürlichen Personen ermäßigt sich der Jahresbeitrag um 4% der Darlehenssumme.
Beginnt die Mitgliedschaft im 2. Kalenderhalbjahr, ist in diesem Jahr der halbe Beitrag zu entrichten.
Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt in der Regel durch Bankeinzugsverfahren. Abbuchungsmonat ist der Januar des jeweiligen Jahres.
Bei Selbsteinschätzung wird der bisherige Betrag abgebucht, wenn bis 31. Dezember keine schriftliche Änderungsmitteilung eingeht.
Über eine Ermäßigung, Stundung oder den Erlass des Beitrags entscheidet der Vorstand gemäß § 6(2) der Satzung .
Altbach, den 3. Januar
2002 / 18. März 2003
gez. Eckhard
Reichert
Vorsitzender
Sie haben sicher ausführlich und interessiert unsere Seiten gelesen. Vielleicht
wollen Sie sogar Mitglied werden. Wir würden uns sehr darüber freuen.
Rufen Sie uns einfach an:
Tel. 07153 / 71076 Herr Reichert
oder Tel. 07153 / 22181 Frau Sperling
Termine 2011 ff
siehe auch unter:
Veranstaltungen
Alle Veranstaltungen werden im Amtsblatt der Gemeinde Altbach ausführlich
dargestellt.
| 2011 | |
| 25. Januar * |
Berufsbildung für Straßenkinder in Äthiopien Martin und Lore Goll, Weinstadt |
| 5. April * | Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Vorstand und Ausschuss |
| 14. Mai | Weltladentag |
| 31. Mai * | Pro Haiti - eine
wirksamen Hilfe zur Selbsthilfe Infos zur Geschichte Haitis und zur gegenwärtigen Situation. Das Erdbeben und seine Folgen Rolf Kossbiel, Gechingen. Pro Haiti e.V., Aidlingen |
| 16./17. Juli | Dorffest der Altbacher Vereine |
| 15. Nov. * |
Afghanistan.
Auf- und
Ausbau des Gesundheits- und Bildungswesens.
Zivil-militärische Zusammenarbeit in Afghanistan. Suzana Lipovac, Kinderberg International e.V. Stuttgart |
| 26./27.November | Weihnachtsmarkt in Plochingen (fraglich) |
| 3. Dezember | Weihnachtsmarkt in Altbach |
| 2012 | |
| 7. - 20. Februar | Eine Ausstellung zur
"Rohstoffgerechtigkeit" im Diak. Werk der EKD, Stuttgart, Stafflenbergstr.
76 www.oelbiographien.de |
| 6. März * | Umbruch in der arabischen
Welt Pfarrer Heinrich Georg Rothe, Islambeautragter der Evang. Landeskirche Württemberg Dienst für Mission, Ökumene und Entwicklung |
| 17. April * | Mitgliederversammlung |
| 12. Mai | Weltladentag |
| 15. Mai * | Schenke
eine Ziege - Entwicklungshilfe für Uganda Robert Wunderlich, Tübingen |
| 16. Oktober * |
Hoffnungsvolle Zukunft für den
Sudan Markus Häfele, Dienst für Mission, Ökumene und Entwicklung |
| * Die Abendveranstaltungen beginnen in der Regel um 20 Uhr. Ort: Martin-Luther-Saal der Christuskirche, Weinbergstr. 24 |
Die aktuelle Fassung vom 17.10.2010 finden Sie im vollständigen Wortlaut auf der Seite des Weltladen-Dachverbandes www.weltlaeden.de oder über unsere Links.
Der Ökumenische Arbeitskreis Eine Welt e.V. und der EineWeltLaden in Altbach haben am 4. Juli 1997 die Konvention der Weltläden unterzeichnet. Sie ist Richtschnur für unser Handeln.
|
Die "Aktion 3.Welthandel" (A3WH) ist Anfang der 70-er Jahre aus der Kritik an den ungerechten Strukturen des bestehenden Welthandels entstanden. Durch Partnerschaft aller am Alternativen Handel beteiligten wird beispielhaft versucht, den Menschen in den so genannten Entwicklungsländern positive Perspektiven zu eröffnen. Weltläden verstehen sich als Teil umfassenderen Alternativbewegung. Träger sind sowohl kirchliche als auch politische Organisationen, vor allem aber viele hundert lokale Gruppen, die bisher überwiegend ehrenamtlich den Verkauf alternativ gehandelter Waren in Weltläden und Aktionsgruppen organisieren. Im Unterschied zu vielen anderen Anbietern "fair gehandelter" Produkte bezieht sich unsere Anspruch auf alle, die an diesem Handel beteiligt sind:
Daraus ergeben für uns als unterzeichnende Weltläden folgende Kriterien, die unser Modell des Alternativen Handels kennzeichnen: Sozial- und Umweltverträglichkeit Im Alternativen Handel stehen die Menschen und ihre elementaren Bedürfnisse im Vordergrund. Qualität bezieht sich nicht nur auf die Hochwertigkeit der gehandelten Produkte, sondern auch die Sozial- und Umweltverträglichkeit im Herstellungs- und Vermarktungsprozess. Alternativer Handel darf sich nicht an der Ausblendung sozialer und ökologischer Kosten beteiligen. Sein Preis spiegelt stattdessen auch die Kostenfaktoren wider, die durch Einhaltung bzw. Erreichen bestimmter Sozial- und Umweltstandards entstehen. Transparenz Eine Grundlage des Alternativen Handels ist die umfassende und wechselseitige Transparenz. Dies bedeutet, dass ProduzentInnen, Importorganisationen und Weltläden es ermöglichen, dass ihre Zielsetzung, Organisationsstruktur, Prozesse der Entscheidungs-findung, Besitzverhältnisse, finanzielle Situation, Handelswege und Kriterien für die Auswahl ihrer Handelspartner einsichtig sind. Organisationsform ProduzentInnen, Importorganisationen und Weltläden müssen unabhängig von formalrechtlichen Strukturen eine ausreichende Mitbestimmung aller MitarbeiterInnen gewährleisten. Non-Profit
Gewinnmaximierung - die Unterordnung aller anderen Aspekte unter die
Erzielung eines höchstmöglichen Gewinns - ist kein Ziel des Alternativen
Handels. Informations- und Bildungsarbeit
Weltläden tragen zur entwicklungspolitischen Bewusstseinsbildung bei und
vermitteln Informationen zu Produkten, ProduzentInnen Herkunftsländern,
Handelswegen und zur Problematik des Welthandels. Kontinuität Die Kontinuität der (Handels-)beziehungen ist Grundlage für eine echte Partnerschaft im Alternativen Handel. Kontinuität drückt sich z.B. in langfristigen Lieferverträgen, Qualität der Produkte, interner Weiterbildung, gegenseitigen Beratungsangeboten und kontinuierlicher Betriebsführung aus. Besondere Regeln für Ergänzungsprodukte
Ergänzungsprodukte sind Produkte, deren Hauptrohstoff(e) nicht von
HandelspartnerInnen in so genannten Entwicklungsländern stammen. |
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